Allgemeines Straftecht
Betäubungsmittel-strafrecht
verkehrs-strafrecht
Waffenrecht / Spengstoffrecht
Kapital-strafrecht
Opfervertretung / Nebenklage
Erstberatung im Strafrecht
Die Erstberatung darf je nach Aufwand und zeitlichem Umfang maximal 190,00€ zzgl Umsatzsteuer betragen.
Sie ist nach dem BGH eine „pauschale überschlägige Einstiegsberatung“. Wichtig ist, dass sie nicht schriftlich erfolgend darf. Wird eine schriftliche Auskunft oder ein schriftlicher Rat verlangt, ist der Bereich der Erstberatungsgebühr verlassen.
Ort und Dauer der Erstberatung spielen keine Rolle, so kann die Erstberatung persönlich oder telefonisch sowie online stattfinden.
Rechtsanwalt Kiener wird Ihnen in der Erstberatung eine erste rechtliche Einschätzung geben sowie Chancen und Risiken aufzeigen.
Im weiteren Verfahren werden im Strafrecht je nach Umfang und Aufwand der Sache unterschiedliche Gebühren fällig. So erfordert die Wiederherstellung Ihrer Freiheit oder Akteneinsicht in Ermittlungsakten mit hunderten Seiten einen zu vergütenden Mehraufwand.
Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe
Beratungshilfe im Strafrecht ist möglich.
Im Rahmen der Beratungshilfe kann der Anwalt keine Akteneinsicht nehmen und Ihnen aufgrund dessen nur allgemeine Auskünfte zu einem Strafverfahren und möglichen Konsequenzen erteilen. Unter der Beratungshilfe kann ein Anwalt Sie daher weder vor Gericht verteidigen, noch Schriftsätze abfassen.
Prozesskostenhilfe gibt es im Strafverfahren nicht. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit der Beiordnung als Pflichtverteidige
Pflichtverteidigung
Bei der Pflichtverteidigung übernimmt die Staatskasse die gesetzlichen Kosten der Pflichtverteidigung. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung sind diese Kosten dem Staat wieder zu erstatten. Bei einem Freispruch werden sämtlichen Kosten des Strafverfahrens der Staatskasse auferlegt.
Als Beschuldigter haben Sie die Möglichkeit, sich Ihren Strafverteidiger auch für die Pflichtverteidigung selbst zu wählen. Es ist immer ratsam seinen Strafverteidiger selbst zu benennen, um zu vermeiden, dass ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, der sich lediglich aufgrund der Beiordnung mit Ihrer Sache befasst.